- Anlage ab 5.000 €
- Regelmäßige Auszahlungen
- Zinssicherheit für die gesamte Laufzeit
Sparbrief Typ R
Der Klassiker mit der guten Verzinsung
Mit dem Sparbrief der Volksbank Rhein-Nahe-Hunsrück eG bestimmen Sie, welche Summe Sie über vier Jahre anlegen wollen. Wir garantieren Ihnen einen festen Zinssatz und regelmäßige Auszahlungen innerhalb der Laufzeit. Genau das Richtige, wenn Sie eine sichere Anlagevariante ohne Kursrisiko bevorzugen.
Überblick
Während der Laufzeit von 4 Jahren ist Ihre Einlage fest angelegt. In dieser Zeit fließt jedes Jahr 1/4 des Geldes zurück, zusammen mit den Zinsen, die sich aus der jeweiligen Höhe der Einlage errechnen.
Ihre Vorteile
- Anlage ab 5.000 € möglich
- Regelmäßige Auszahlungen innerhalb der Laufzeit
- Gute Verzinsung ab dem ersten Laufzeitjahr
- Zinssicherheit für die gesamte Laufzeit
Konditionen
Anlagebetrag | mindestens 5.000 Euro Zuzahlungen sind nicht möglich |
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Zinsgutschrift | jährlich nachträglich jeweils zusammen mit der Rate zum vereinbarten Termin |
Laufzeit | mindestens 4 Jahre |
Verfügbarkeit | fest vereinbarte jährliche Auszahlraten jeweils zum vereinbarten Termin |
Verzinsung p.a. | Die Verzinsung ist fest und beträgt: |
Laufzeit | Zinssatz |
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4 Jahre | 3,00 % p.a. |
Häufige Fragen zum Sparbrief
Wenn Sie sich für die Anlage als Sparbrief entscheiden, können Sie den Anlagebetrag während der Laufzeit nicht verändern. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Sie entscheiden sich dafür für einen festen Zinssatz und für eine sehr sichere Anlage und erhalten fest vereinbarte jährliche Auszahlraten jeweils zum vereinbarten Termin.
Sie entscheiden zu Beginn, welchen Betrag Sie fest anlegen möchten, und für welchen Zeitraum. Während der Laufzeit können Sie die angelegte Summe weder nach oben noch nach unten korrigieren. Auch die Laufzeit steht mit Vertragsabschluss fest. Bei einem Anschlussvertrag können Sie den Anlagebetrag zu den dann gültigen Konditionen aufstocken.
Die Zinsen werden jährlich nachträglich jeweils zusammen mit der Rate zum vereinbarten Termin berechnet.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Volksbank Rhein-Nahe-Hunsrück eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Rhein-Nahe-Hunsrück eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.