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Spende beantragen
Gemeinsam für ein besseres gesellschaftliches Miteinander
Als regionale Genossenschaftsbank liegt uns die Förderung der Vereine und der ehrenamtlichen Arbeit in unserem Geschäftsgebiet besonders am Herzen. Es gehört zu unserem Selbstverständnis, hierfür finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
Grundsätzlich können alle gemeinnützigen Vereine und Institutionen* eine Förderung bei unserer Bank beantragen. Voraussetzung ist, dass die Mittel zeitnah und regional eingesetzt werden.
*Eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen, wie z.B. Städte, Gemeinden, Kirchengemeinden etc. oder Stiftungen des privaten Rechts.
Über die Vergabe einer Zuwendung und die Höhe entscheidet die Volksbank Rhein-Nahe-Hunstück eG in regelmäßigen Abständen.
Gerne prüfen wir auch Ihren Antrag, den Sie bitte bevorzugt online mit dem folgenden Formular an uns stellen. Damit ermöglichen Sie uns eine rasche Bearbeitung.
Damit Ihre Beantragung zügig bearbeitet werden kann, erhalten Sie im Folgenden einige Hinweise:
- Wir berücksichtigen ausschließlich Anfragen, die vom Vorstand des Vereins bzw. dessen Beauftragten an uns gerichtet werden. Privatanfragen können wir nicht bearbeiten.
- Bitte überprüfen Sie vor Antragstellung, ob ein aktueller Freistellungsbescheid bzw. die Anlage dazu oder - bei Neugründung - ein aktueller Feststellungsbescheid vorliegt.
- Zuwendungen dürfen ausschließlich entsprechend des Satzungszwecks zeitnah und regional eingesetzt werden.
- Eine Auszahlung der Mittel erfolgt grundsätzlich erst, wenn uns Ihre "Erklärung über beantragte Zuwendungen", die Sie im Laufe des Beantragungsprozesses von uns erhalten, mit einer Originalunterschrift und ggf. Originalstempel vorliegt.
Für Städte, Gemeinden, Kirchengemeinden oder andere Personen des öffentlichen Rechts
Damit Ihre Beantragung zügig bearbeitet werden kann, erhalten Sie im Folgenden einige Hinweise:
- Die Zuwendung darf nicht zur Erfüllung von Pflichtaufgaben und staatlichen Aufgaben eingesetzt werden (Ausnahme Kirchengemeinden).
- Mögliche freiwillige Aufgaben, die unterstützt werden können, sind unter anderem Freizeiteinrichtungen, Theater, Büchereien, Musik- und Kunstschulen, Sportplätze, Altenheime, Pflege von Grünanlagen, Stadien, Turnhallen, Gemeindezentren usw.
- Wird eine Zuwendung an einen Dritten weitergeleitet, muss dieser Empfänger über einen aktuellen Freistellungsbescheid verfügen.
- Eine Auszahlung der Mittel erfolgt grundsätzlich erst, wenn uns Ihre "Erklärung über beantragte Zuwendungen", die Sie im Laufe des Beantragungsprozesses von uns erhalten, mit einer Originalunterschrift und Stempel/Dienstsiegel vorliegt.
Die zulässigen Verwendungszwecke sind vom Gesetzgeber in der Abgabenordnung (AO) definiert
- § 52 Abs. 2 AO fasst anerkannte Förderzwecke in 25 Punkten zusammen
- § 53 AO regelt die mildtätigen Zwecke
- § 54 AO regelt die kirchlichen Zwecke
Unsere Mittel dürfen grundsätzlich nur regional eingesetzt werden.
Eine Spendenverwendung außerhalb unseres Geschäftsgebietes schließen wir aus.